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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 290/05

Datum:
30.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 290/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0130.23W290.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 435/01
Normen:
§§ 85 Abs. 1 InsO; 91 Abs. 1, 240 ZPO
Leitsätze:

Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert bis 300,-- Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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