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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 245/06

Datum:
28.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 245/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.23W245.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 5/02
Normen:
§§ 50 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO.
Leitsätze:

Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pro-zessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.

 
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