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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 198/06

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 198/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1214.23W198.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 747/03
Normen:
§ 103 Abs. 1 ZPO, VV 1003 RVG
Leitsätze:

1.

Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmlichen Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.

2.

Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenene Kosten selbst.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 650,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 392,08 Euro.

 
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