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Oberlandesgericht Hamm, 21 W 43/06

Datum:
17.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 43/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1017.21W43.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 87/06
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 1.8.2006 - 1 O 87/06 - nebst dem Nichtabhilfebeschluß vom 25.8.2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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