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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 46/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 46/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0302.21U46.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 79/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 19.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.556,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 4.800,00 € Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an der Doppelhaushälfte I-Straße 5 in E zu zahlen:

– Riß an der Verblendung im Wohnzimmerbereich,

– mangelhafte Abdichtung des Klinkeraufstandsbereiches linksseitig des Garagenzufahrtstores im erdberührten Bereich,

– Undichtigkeiten des Kellerraumes unterhalb der Garage einschließlich der dadurch bisher verursachten Feuchtigkeitsauswirkungen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich derer des selbständigen Beweisverfahrens 8 H 2/02 AG Dorsten werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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