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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 44/06

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 44/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0919.21U44.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 134/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und ihren Ehemann C, X-Straße, ####1 T, 6.449,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrem Ehemann C auch jeden weiteren, über 6.449,60 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher diesen dadurch entsteht, daß sie die im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P vom 22.11.2004 im selbständigen Beweisverfahren 9 OH 16/04 LG Essen festgestellten Mängel beseitigen lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe hat die Streithelferin selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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