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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 177/05

Datum:
17.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 177/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1017.21U177.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 502/04
Normen:
WHG §§ 19 i Abs. 2 S. 3, 22; VAwS NW §§ 22, 23, 28; BGB a. F. §§ 195, 635, 638, 823, 839; BGB n. F. § 634 a
Leitsätze:

1.

Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19 i Abs. 2 S. 3 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Auflage. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.

2.

Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stillegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.

3.

Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingerbettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das am 8. September 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die Beklagte zu 1) trägt ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen diese selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 
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