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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 134/04

Datum:
28.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 134/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0328.21U134.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 80/02
Normen:
§ 1031 Abs. 5 ZPO
Leitsätze:

Auf die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede, die entgegen § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten ist, kann sich auch derjenige Vertragteil berufen, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Der Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO führt auch dann zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, wenn das Vertragsformular, in dem sie enthalten ist, von der Verbraucherseite stammt und nicht von dem anderen Vertragsteil.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.9.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 170.349,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152.367,43 € seit dem 6.4.2002 und aus dem vollen Betrag seit dem 12.2.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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