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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 73/04

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 73/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0113.20U73.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 419/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 11.2.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger weitere 23.704,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.682,84 € für den Zeitraum vom 24.3.2001 bis zum 2.2.2004 und aus 23.704,36 € seit dem 3.2.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 79 % dem Kläger und zu 21 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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