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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 70/05

Datum:
10.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 70/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0510.20U70.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 546/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.02.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag Nr. ##### eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 603,32 € für die Zeit vom 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2006 zu zahlen, fällig am 1. eines jeden Monats, ferner Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.809,96 € seit dem 29.01.2003 sowie 5 % Zinsen auf die danach fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ##### eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 589,93 € seit dem 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2024, fällig am 1. eines jeden Monats, zu zahlen, ferner 5 % Zinsen aus 1.769,79 € seit dem 29.01.2003 sowie 5 % Zinsen aus den ab Februar 2003 fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus dem Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2006 und aus dem Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2024 von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3 % der Klägerin und zu 97 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

 
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