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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 417/06

Datum:
09.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 417/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0809.1SS.OWI417.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 95 OWi 208 Js 918/03 (7404/03)
 
Tenor:

1.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Januar 2006 und der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das Verfahren gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit der Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BaustellV (Baustelle X4 zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt worden ist.

3.

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen eingestellt, soweit der Betroffene wegen eines weiteren fahrlässigen Verstoßes gegen

§ 2 Abs. 2 BaustellV (hier: Baustelle X7 zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt worden ist.

4.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

5.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen wurde. Im übrigen trägt sie die Staatskasse. Insoweit wird jedoch davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

 
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