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Oberlandesgericht Hamm, 16 U (Baul.) 5/06

Datum:
21.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U (Baul.) 5/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0921.16U.BAUL5.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 O 18/05
Normen:
§§ 39, 42 BauGB
Leitsätze:

Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan begründet keine Entschädigungsansprüche in analoger Anwendung der §§ 39, 42 BauGB für die Eigentümer solcher Grundstücke im Außenbereich, die nicht in der entsprechenden Konzentrationszone liegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 2)

und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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