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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 95/06

Datum:
14.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 95/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1114.15W95.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 T 1/06
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.01.2006 abgeändert.

Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23.12.2005 wird durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Dem Vollzug der Anmeldung stehen derzeit die Hindernisse entgegen, dass

- die Anmeldung entgegen § 12 Abs.1 HGB nicht öffentlich beglaubigt

ist,

- eine öffentlich beglaubigte Unterschriftzeichnung entsprechend §§

39 Abs.4 GmbHG, 12 Abs.1 HGB nicht vorliegt, und

- die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 22.12.2005 weder in Ausfertigung, noch in öffentlich

beglaubigter Abschrift vorgelegt worden ist.

Zur Behebung der Eintragungshindernisse durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird dem Beteiligten zu 2) eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung gesetzt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 2.000 €.

 
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