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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 384/05

Datum:
29.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 384/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0629.15W384.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 138/05
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2005 zu Ziffer 2 seines Beschlusstenors abgeändert.

Die Standesbeamtin des Standesamts N wird angewiesen, entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung in Spalte 2 des anzulegenden Familienbuchs den Familiennamen der Beteiligte zu 2) „A1“ und ihren Vornamen „K1“ einzutragen.

 
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