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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 352/05

Datum:
28.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Ziivlsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 352/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0228.15W352.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 1/05
 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2005 wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 19. November 2004 teilweise abgeändert. Der Antrag zu Ziffer 2 aus der Antragsschrift vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) einerseits und die Beteiligte zu 3) andererseits zu

je ein halb. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten 2) zwei Drittel, die Beteiligten zu 1) einerseits und die Beteiligten zu 3) andererseits tragen jeweils ein Sechstel.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 25.000,- € festgesetzt.

 
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