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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 268/05

Datum:
16.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 268/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0216.15W268.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 685/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Vorbescheid des Notars Dr. H in F vom 03.11./06.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben den Beteiligten zu 8) die ihnen im Verfahren der Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der ersten und weiteren Beschwerde auf jeweils 100.000 € festgesetzt.

 
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