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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 259/05

Datum:
18.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 259/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0918.15W259.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 113/04
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit das Beschwerdegericht die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.08.2004 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 2) hinsichtlich des 36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2004 Betrages, also weiteren 1.270,85 € nebst anteiliger Zinsen, aufrecht erhalten hat.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Gerichtskosten sowie die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.306,85 € festgesetzt.

 
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