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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 166/06

Datum:
20.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 166/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1120.15W166.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 10/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 23.8.2005 wird wie folgt abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 28. April 2005 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) wird folgende Regelung für das Gemeinschaftsverhältnis getroffen:

Haben Wohnungseigentümer aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 26.8.1997 zu TOP 1) und 2) in der Zeit bis zum 11.2.2004 an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen lassen, die Gemeinschaftseigentum betreffen, und für diese die Kosten übernommen, steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen die Eigentümergemeinschaft zu, soweit diese Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. Teil II § 8 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 12.9.1989 von allen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu tragen sind. Die Feststellung der konkreten Höhe eines Erstattungsanspruchs einschließlich der Prüfung etwaiger Einwendungen bleibt der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dritter Instanz zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 4.730,66 Euro festgesetzt.

 
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