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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 109/05

Datum:
03.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 109/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0103.15W109.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 81/04
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden ersten und weiteren Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 5) und 6) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30. Dezember 2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19 II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm wird für unzulässig erklärt.

Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, die ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilten Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19 II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.

Die Beteiligten zu 6) werden verpflichtet, die ihnen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.

Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster und dritter Instanz auf 6.464 Euro festgesetzt.

 
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