Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.01.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie gem. § 119 SGB X übergegangene, auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung der bei ihr versicherten Frau H (im Folgenden Versicherte genannt) gerichtete Schadensersatzansprüche geltend.Die Beklagte haftet unstreitig als Versicherer des unfallverursachenden PKW für die aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29.11.1991, bei dem es zu einer Frontalkollision mit dem von der Versicherten geführten PKW kam, eingetretenen Schäden. Bei diesem Unfall wurde die Versicherte erheblich (u.a. an Beinen und Becken) verletzt; im Frühjahr 1994 zog sie sich als mittelbare Unfallfolge bei einem Sturz erneut eine Oberschenkelfraktur links zu. Bei der Versicherten besteht eine anerkannte Schwerbehinderung mit 50 GdB. Die zuvor vollschichtig berufstätig gewesene Versicherte kann – ob seit dem Sturz im Jahre 1994 (so die Klägerin) oder bereits seit Juni 1993 (so der Beklagte), ist streitig – nur noch 3 Stunden werktäglich = 15 Stunden pro Woche arbeiten. Den dadurch bedingten Verdienstausfall seit 1994 hat der Beklagte anerkannt bzw. der Versicherten erstattet.Die Regressabteilung der Klägerin erhielt aufgrund der Mitteilung der X vom 02.06.1992 (Bl. 28 f. GA) am 10.06.1992 Kenntnis von dem Unfall und von unfallbedingten Rentenversicherungsbeitragsausfällen. Mit Schreiben vom 22.07.1993 (Bl. 30 f. GA) und vom 12.04.1994 (Bl. 32 GA) bat die Klägerin den Beklagten u.a. um Begleichung eines jeweils bezifferten Beitragsersatzanspruchs nach § 119 SGB X und im Übrigen – „zur Absicherung ihres Feststellungsinteresses gem. §§ 116 ff. SGB X – um Verjährungseinredeverzicht bis zum 31.12.2003. Der Beklagte zahlte die angeforderten Beträge und erklärte mit Schreiben vom 21.07.1994 (Bl. 33 GA), dass er vor Ablauf des 31.12.1998 die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Auf weiteres Ersuchen der Klägerin vom 08.04.1998 bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.1998 (Bl. 34 GA), dass vor Ablauf des 31.12.2002 die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde, und fügte hinzu, dass „bis dahin eine Entscheidung gefallen sein müsste, ggfs. Kapitalvergleich“. Mit Schreiben vom 27.05.2002 (Bl. 36 GA) bestätigte der Beklagte, dass er die Verjährungseinrede vor Ablauf des 31.12.2004 nicht erheben werde. Mit weiterem Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) erklärte der Beklagte schließlich, dass bis zum Ablauf des 31.12.2007 die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde, der Verjährungsverzicht jedoch mit der Maßgabe abgegeben werde, dass noch keine Verjährung eingetreten sei und die Verzichtserklärung nicht über die Wirkungen eines Feststellungsurteils hinausgehe.Nach Einholung einer Selbstauskunft der Versicherten und einer Auskunft des Arbeitgebers der Versicherten bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter dem 31.01.2005 den Beitragsausfall für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2003 auf insgesamt 54.434,63 € (vgl. i.e. Bl. 13 f. GA). Der Beklagte hat vorgerichtlich die Ansprüche für die Zeit ab dem 01.01.2002 anerkannt und sich hinsichtlich des Beitragsausfalls für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.2001 i.H. von unstreitig insgesamt 42.764,64 € auf Verjährung berufen.Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen seien nicht verjährt. Insoweit gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F.; § 197 BGB a.F. sei nicht einschlägig. Die Verjährung sei insgesamt durch die Forderungsanmeldung vom 22.07.1993 gehemmt gewesen; die Hemmung sei frühestens durch die der Klägerin am 02.06.2004 zugegangene Erklärung der Beklagten vom 28.05.2004 beendet worden. Dementsprechend sei die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen, zumal die Klägerin von der unfallbedingten und zu einem Minderverdienst führenden Reduktion der Arbeitszeit der Versicherten erst aufgrund der Selbstauskunft Mitte 2004 erfahren habe. Ferner seien die drei ersten Verjährungsverzichtserklärungen des Beklagten umfassend zu verstehen gewesen. Ein Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 28.05.2004 gemacht worden sei (insbesondere eine Differenzierung zwischen Stammrecht und Einzelansprüchen) sei zuvor weder erklärt worden noch sonst erkennbar gewesen. Die nunmehrige Erhebung der Verjährungseinrede verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.764,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2005; vgl. Bl. 56 GA) zu zahlen.Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Er hat im Wesentlichen eingewandt:Die geltend gemachten Forderungen seien verjährt. Maßgeblich sei insoweit die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. bzw. zum Teil kraft Übergangsrechts §§ 195, 197 Abs. 2 BGB n.F. Die Forderungsanmeldung der Klägerin habe sich nur auf das Stammrecht, nicht jedoch auf (noch nicht bezifferte) Einzelansprüche bezogen. Auch sämtliche Verjährungsverzichtserklärungen des Beklagten hätten sich nur auf das Stammrecht bezogen. In sämtlichen seit 1994 geführten Sammelbesprechungen der Parteien sei seitens des Beklagten deutlich gemacht worden, dass die Verzichtserklärungen nicht über die Wirkungen eines Feststellungsurteils hinausgingen und trotz der Verzichtserklärungen Regressansprüche nach § 119 SGB X als Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen verjähren würden.
4Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insgesamt verneint und dabei namentlich die Auffassung vertreten, die Verjährung sei aufgrund der – nicht nur auf das Stammrecht bezogenen, sondern umfassend zu verstehenden – klägerischen Anspruchsanmeldung vom 22.07.1993 (vgl. Bl. 30 f. GA) auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche bis mindestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) gehemmt gewesen, so dass schon deshalb die (nach Ansicht der Beklagten hier maßgebliche) 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
5Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht ergänzend im Wesentlichen geltend:Entgegen der Annahme des Landgerichts, das wesentliche Grundzüge des Verjährungs- und Schadensrechts verkannt habe, sei die – ausdrücklich wiederholte – Verjährungseinrede des Beklagten begründet.Der Annahme des Landgerichts, die Forderungsanmeldung der Klägerin hätte sich nicht lediglich auf das Stammrecht bezogen, könne nicht gefolgt werden. Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass nach dem unwidersprochen und damit von Klägerseite zugestandenen Vortrag des Beklagten (vgl. Bl. 98 GA) die unter dem 22.07.1993, 12.04.1994 und 18.05.1998 bezifferten Beitragsforderungen jeweils beglichen worden und die streitgegenständlichen Forderungen von der Klägerin (vor dem 31.01.2005) niemals konkret geltend gemacht worden seien. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend der Hemmungstatbestand nach § 3 Nr. 3 PflVG nicht gegeben.Es bleibe ferner dabei, dass die Verjährung der hier in Rede stehenden Regressansprüche gem. § 119 SGB X sich (bis zum Eintritt der Verjährung des Stammrechts) nach § 197 BGB a.F. (bzw. – über Art. 229 § 6 EGBGB – nach § 195 BGB n.F.) und nicht nach § 852 BGB a.F. bestimme. Der gegenteiligen Beurteilung dieser – höchstrichterlich noch nicht entschiedenen (und letztlich auch vom Landgericht offen gelassenen) – Frage durch das Kammergericht (Urteil vom 16.05.2002 – 20 U 5124/00; vgl. Bl. 40 ff., 43 GA) und das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 01.04.2004 – 4 O 253/03; vgl. Bl. 45 ff., 50 f. GA) könne nicht gefolgt werden. Es gehe hier sehr wohl um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Die Ansprüche gehörten sachlich zum Verdienstausfallschaden, für den § 197 BGB a.F. unmittelbar gelte; überdies fielen Sozialversicherungsbeiträgen monatlich an und seien letztlich Bestandteil des monatlichen Bruttogehalts. Ferner ließen beide vorgenannten Entscheidungen außer Acht, dass hinsichtlich des Zwecks des § 197 BGB auf die natürliche Person des Schädigers abzustellen sei.
6Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, könnten dem Beklagten auch die – gem. § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirksamen – Verjährungsverzichtserklärungen nicht (über die Einrede der Arglist) entgegengehalten werden. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich die Klägerin berufen könnte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es bleibe dabei, dass die Verjährungsverzichtserklärungen sich auf die Verjährung des Stammrechts (gem. § 852 BGB a.F.), nicht aber auf die davon zu unterscheidende Verjährung der hier in Rede stehenden Einzelansprüche bezogen hätten. Dies sei – wie i.e. schon erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen – in den mit der Klägerin geführten Sammelbesprechungen jedenfalls seit 1994 stets ausdrücklich klargestellt worden und ergebe sich überdies auch schon aus dem Hinweis im Schreiben des Beklagten vom 16.04.1998 (Bl. 34 GA), bis zum 31.12.2002 müsste eine Entscheidung gefallen sein, ggfs. Kapitalvergleich. Selbst bei Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten der Klägerin hätte dieser überdies ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte zu erkennen gegeben habe, sich an den Verzicht nicht halten zu wollen, allenfalls eine kurze Überlegungsfrist zugestanden, um ihren Anspruch rechtshängig zu machen. Gehe man mit dem Landgericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) deutlich gemacht habe, dass der Verjährungsverzicht nur das Stammrecht betreffe, sei die Überlegungsfrist bei Klageerhebung im Oktober 2005 längst verstrichen gewesen.
7Nach alledem seien sämtliche Klageforderungen gem. § 197 BGB a.F. bzw. (über Art. 229 § EGBGB) gem. § 195 BGB n.F. verjährt.Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen.Ferner regt er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache an (vgl. Bl. 144, 210 GA).Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, Rechtsfehler dieser Entscheidung aufzuzeigen.Zunächst bleibe es dabei, dass – wie vom Kammergericht und dem Landgericht Saarbrücken in den bereits zitierten Urteilen zutreffend entschieden – für die Verjährung der streitgegenständlichen Beitragsregressansprüche nach § 119 SGB X nicht § 197 BGB a.F., sondern § 852 BGB a.F. maßgebend sei. Bei diesen Ansprüchen handele es sich eben nicht um solche auf wiederkehrende Leistungen. Es gehe insbesondere nicht um einen Verdienstausfallschaden, sondern um einen – im Zeitpunkt des Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X noch nicht genau feststehenden ‑ künftigen Rentenschaden (vgl. i.e. Bl. 176 ff. GA).
8Gem. dem danach maßgebenden § 852 BGB a.F. habe die dreijährige Verjährungsfrist mit der ersten Kenntnis der Klägerin von dem Unfall am 02.06.1992 zu laufen begonnen. Aufgrund der – wie vom Landgericht zutreffend gesehen – umfassenden, auch auf künftige Einzelansprüche bezogenen Anspruchsanmeldung vom 22.07.1993 (Bl. 30 f. GA) sei die Verjährung dann aber gem. § 3 Nr. 3 PflVG gehemmt worden. Es könne in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen klägerischen Vortrags keine Rede davon sein, dass die Klägerin zugestanden hätte, die hier in Rede stehenden Einzelansprüche seien nie angemeldet worden; die Frage der ordnungsgemäßen Anmeldung dieser Ansprüche sei letztlich auch eine Rechtsfrage. Eine abschließende, die Verjährungshemmung gem. § 3 Nr. 3 PflVG beendende Entscheidung des Beklagten könne, wenn überhaupt, allenfalls und frühestens in dem der Klägerin am 02.06.2004 zugegangenen Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) gesehen werden, in dem der Beklagte erstmals den Verjährungsverzicht eingeschränkt habe. Nach alledem sei die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinesfalls abgelaufen gewesen.Es bleibe auch dabei, dass der Beklagte sich im Hinblick auf seine befristeten, aber inhaltlich uneingeschränkten Verjährungsverzichtserklärungen vom 21.07.1994, 16.04.1998 und 27.05.2002 nach Treu und Glauben (ohnehin) nicht auf Verjährung berufen könne. Durch diese Erklärungen habe der Beklagte – wie bereits in der Klageschrift vorgetragen (vgl. Bl. 10 f. GA) – sehr wohl einen Vertrauenstatbestand gesetzt und die Klägerin von einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche abgehalten. Die vom Beklagten geltend gemachte Einschränkung dieser Verzichtserklärungen gingen, wie gerade der Vergleich mit dem späteren Schreiben vom 28.05.2004 zeige, aus den Erklärungen selbst keineswegs hervor und seien von Beklagtenseite – wie bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen – auch ansonsten (in Sammelbesprechungen) nicht verdeutlicht worden. Das Schreiben vom 28.05.2004 hätte die Klägerin auch keineswegs zum Anlass nehmen müssen, kurzfristig, innerhalb eines Monats eine bezifferte Klage zu erheben; eine Bezifferung sei angesichts der erst Ende Juli 2004 erfolgten Rücksendung des Selbstauskunftsfragebogens vom 08.06.2004 (vgl. Bl. 38 GA) durch die Versicherte so kurzfristig auch gar nicht möglich gewesen.
II.
10Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klageforderungen zu Recht als nicht verjährt angesehen.1.Die Klägerin hat zunächst grundsätzlich – vorbehaltlich der noch zu erörternden Verjährungsfrage – einen Beitragsregressanspruch in geltend gemachter Höhe aus § 119 SGB X i.V.m. §§ 7, 11, 17, 18 StVG a.F., 3 Nr. 1 PflVG (gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 BGB gilt altes Schadensrecht, weil der hier in Rede stehende Unfall sich bereits 1991 ereignet hat). Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, sondern beruft sich allein auf Verjährung.
112.Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die mit der Klage geltend gemachten Beitragsregressforderungen nicht verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob vorliegend die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. oder diejenige des § 197 BGB a.F. anzuwenden ist, und auch unabhängig von der Frage der Reichweite der Verjährungsverzichtserklärungen des Beklagten aus 1994, 1998 und 2002.a.Die Verjährung – jedenfalls hinsichtlich des Stammrechtes – begann gem. § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG i.V.m. dem nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebenden § 852 Abs. 1 BGB a.F. unstreitig am 10.06.1992, dem Eingang der Mitteilung der X vom 02.06.1992 (Bl. 28 f. GA) bei der für Regresse zuständigen Abteilung der Klägerin (vgl. dazu, dass es auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung ankommt allgemein nur Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852, Rdn. 6 und Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199, Rdn. 24 m. w. Nachw.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Ersatzpflichtigem und dem Schaden, und zwar aus Sicht des Senats auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beitragsausfallschäden (=Teil des Erwerbsschadens; vgl. dazu nur BGH VersR 2000, 471), weil es sich insoweit – so ausdrücklich auch der Beklagte (Bl. 64 GA) – angesichts der (auch mitgeteilten) Schwere der Verletzungen der Klägerin schon damals um als möglich voraussehbare Schäden handelte (vgl. zum Verjährungsbeginn auch für künftige als möglich voraussehbare Schäden allgemein nur Palandt/Thomas, a.a.O., § 852, Rdn. 8 f. sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199, Rdn. 31).
12b.Die Verjährung wurde insgesamt, also sowohl hinsichtlich des Stammrechts, als auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einzelansprüche, durch die Anspruchsanmeldung der Klägerin vom 22.07.1993 (Bl. 30 f. GA), welche dem Beklagten – wie die unstreitige Zahlung der bezifferten Beträge am 03.08.1993 (vgl. dazu Bl. 6 und 96 GA) belegt – spätestens am 03.08.1993 zugegangen ist, gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt. Allerspätestens trat eine solche Hemmung aufgrund des weiteren Schreibens der Klägerin vom 12.04.1994 (Bl. 32 GA) ein, welches dem Beklagten – ausweislich der unstreitigen Zahlung der mit diesem Schreiben angeforderten Beträge am 28.04.1994 (vgl. Bl. 6 und 96 GA) – spätestens am 28.04.1994 zugegangen ist.aa.Entgegen der Auffassung der Berufung kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Klägerin etwa zugestanden hätte, die streitgegenständlichen Ansprüche seien vor dem 31.01.2005 nie ordnungsgemäß i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG angemeldet worden. Unstreitig war und ist lediglich, dass diese Ansprüche zuvor nie konkret beziffert worden sind. Eine Anmeldung dieser Ansprüche i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG hat die Klägerin aber bereits in erster Instanz geltend gemacht (vgl. Bl. 6 und 9 f. GA). Insoweit handelt es sich letztlich auch um eine einem Geständnis nicht zugängliche Auslegungs- und Rechtsfrage.
13bb.Der Senat teilt ferner die Auffassung des Landgerichts, dass die Anspruchsanmeldung vom 22.07.1993 umfassend zu verstehen ist, sich also nicht nur auf das Stammrecht, sondern auch auf die (wie bereits ausgeführt) schon aus damaliger Sicht in Betracht kommenden künftigen, noch nicht bezifferte Beitragsausfallansprüche bezog.
14Die Anmeldung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erfordert keine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche oder gar deren Bezifferung. Sie erfasst grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, es sei denn, aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt sich eindeutig ein Beschränkungswille; insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (vgl. zum Ganzen BGH VersR 1982, 674 f. und VersR 1985, 1141 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 472 f.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rdn. 803; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG, Rdn. 17 sowie Prölls/ Martin-Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG, Rdn. 5 m. w. Nachw.).Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend für die Annahme einer Beschränkung der Anspruchsanmeldung (namentlich auf das Stammrecht) kein Raum. Dem Anmeldungsschreiben (Bl. 30 f. GA) lässt sich aus Sicht des Senats ein Beschränkungswille nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, entnehmen.Dass es der Klägerin bei der Forderungsanmeldung auch um Beitragsersatzansprüche ging, belegt schon der Umstand, dass sie solche Forderungen in der Anmeldung (allerdings nicht für den hier in Rede stehenden Zeitraum) beziffert hat. Die Bitte um eine befristete Verjährungsverzichtserklärung „zur Absicherung unseres Feststellungsinteresses, damit wir den Fall vorläufig abschließen können“ belegt, dass die damalige Abrechnung nicht abschließend sein sollte, weil durchaus die Möglichkeit künftiger weiterer (später noch zu beziffernder) Beitragsausfälle in Betracht kam (immerhin war ja ausweislich des klägerischen Schreibens vom 12.04.1994, Bl. 32 GA, auch bereits kurz darauf „erneut“ eine unfallbedingte Minderung der Rentenbeitragszahlung eingetreten); der Umstand, dass in der Anmeldung auf S. 2 oben (Bl. 31 GA) der dort vorformulierte Satz („Im Übrigen prüfen wir, ob und inwieweit mit weiteren unfallbedingten Leistungen und mit unfallbedingten Beitragsausfällen zu rechnen ist, und kommen insoweit auf die Sache zurück“) nicht angekreuzt ist, ändert daran nichts. Insgesamt vermag der Senat dem Anmeldungsschreiben jedenfalls nicht, zumindest nicht hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin die Anmeldung (und damit die Verjährungshemmungswirkung) etwa auf die konkret bezifferten Einzelansprüche und im Übrigen auf das Stammrecht beschränken wollte. Insbesondere lässt auch der Passus „zur Absicherung unseres Feststellungsinteresses gem. §§ 116 ff. SGB X“ insoweit keine hinreichenden Schlüsse zu, zumal die Klägerin gerade nicht von einer Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. auf die hier in Rede stehenden Beitragsregressansprüche, und damit auch nicht von einer Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F., ausgeht und man über die letztgenannte – höchstrichterlich noch nicht entschiedene – Rechtsfrage durchaus streiten kann (wie gerade der vorliegende Rechtsstreit und die von der Klägerin zitierten Entscheidungen, Bl. 45 ff. GA, belegen).
15cc.Jedenfalls in dem – wie die unstreitige Zahlung der geforderten weiteren Beträge am 28.04.1994 (vgl. Bl. 6 und 96 GA) belegt – spätestens am 28.04.1994 zugegangenen klägerischen Schreiben vom 12.04.1994 (Bl. 32 GA) muss aus den genannten Gründen eine zur Verjährungshemmung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG führende Anmeldung auch der hier in Rede stehenden Ansprüche gesehen werden.In diesem Schreiben wurde nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erneut gemindert sei. Ferner wurde wiederum ein Beitragsersatzanspruch beziffert und wurde erneut „zur Absicherung unseres Feststellungsinteresses gem. §§ 116 ff. SGB X“ um Verjährungseinredeverzicht bis zum 31.12.2003 gebeten. c.Die Verjährungshemmung gilt auch hinsichtlich der 10-Jahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG, welche nicht etwa eine absolute Verjährungsfrist darstellt (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 472 f. – die Revision gegen dieses Urteil wurde vom BGH laut Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 806, Fußnote 74, nicht angenommen – ; Prölls/ Martin-Knappmann, a.a.O., § 3 Nr. 3 PflVG, Rdn. 2; Römer/Langheid, a.a.O., § 3 Nr. 3 PflVG, Rdn. 16).
16d.Der Senat teilt ferner ebenfalls die – von der Berufung auch nicht angegriffene – Ansicht des Landgerichts, dass eine zum Ende der Verjährungshemmung führende schriftliche Entscheidung des Beklagten i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG jedenfalls vor dem der Klägerin am 02.06.2004 zugegangenen Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) nicht erfolgt ist. Aus Sicht des Senats kann darüber hinaus auch in diesem Schreiben noch keine solche Entscheidung gesehen werden.
17aa.Die Entscheidung des Versicherers i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erfordert eine eindeutige und endgültige Entscheidung über die angemeldeten Forderungen, sei es negativ oder positiv. Für eine positive Entscheidung ist allerdings eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers über seine zukünftige Eintrittspflicht erforderlich, die keine Zweifel über ihre Tragweite offen lässt; es muss klar sein, dass der Versicherer auch (angemeldete) künftige Forderungen aus dem Schadensfall bei ausreichendem Nachweis zur Höhe freiwillig bezahlen wird. Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede stellt keine Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Da die Entscheidung schriftlich erfolgen muss, genügt die schlichte Zahlung angeforderter Beträge nicht (vgl. zum Ganzen BGH VersR 1992, 604; ferner Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 804 sowie Prölls/Martin-Knappmann, a.a.O., Rdn. 7 ff., jeweils m. w. Nachw.).bb.Nach diesen Grundsätzen kann weder in der Zahlung der von der Klägerin konkret geltend gemachten Beträge noch in den Verjährungsverzichtserklärungen vom 21.07.1994 (Bl. 33 GA), 16.04.1998 (Bl. 34 GA) und 27.05.2002 (Bl. 36 GA) eine schriftliche Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gesehen werden (dies wird vom Beklagten auch nicht bezweifelt). Eine sonstige, vor dem Schreiben vom 28.05.2004 erfolgte schriftliche Entscheidung ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht behauptet..Nach Auffassung des Senats stellt auch das Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 37 GA) keine schriftliche Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Zwar heißt es dort erstmals, dass der – erneut verlängerte – Verjährungsverzicht nur mit der Maßgabe abgegeben werde, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Darin liegt aber noch keine hinreichend deutliche Erhebung der Verjährungseinrede, in welcher eine eindeutige und klar umgrenzte ablehnende Entscheidung bzgl. bereits (aus Sicht des Beklagten) verjährter Forderungen gesehen werden könnte (vgl. dazu allgemein BGH VersR 1992, 604). Dass und ggfs. wann danach, vor der Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren, eine endgültige schriftliche Entscheidung des Beklagten erfolgt ist, ist nicht dargetan; die Darlegungslast liegt insoweit beim Beklagten.e.Fehlt es aber an einer schriftlichen Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vor Erhebung der vorliegenden Klage waren bei – gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erneut verjährungshemmender – Klageerhebung die streitgegenständlichen Ansprüche keinesfalls verjährt, und zwar selbst dann nicht, wenn man die zur Hemmung der Verjährung führende Forderungsanmeldung erst in dem spätestens am 28.04.1994 zugegangenen Schreiben vom 12.04.1994 sieht. Bis zum 28.04.1994 waren nämlich seit Kenntniserlangung i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch keine 2 Jahre vergangen; auch die nach Ansicht des Beklagten maßgebende Verjährungsfrist der §§ 197, 198, 201 BGB a.F. war keinesfalls verstrichen.Aber auch dann, wenn man in dem der Klägerin am 02.06.2004 zugegangenen Schreiben des Beklagten vom 28.05.2004 eine schriftliche Entscheidung i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG sieht, waren die streitgegenständlichen Forderungen bei der am 17.10.2005 (vgl. Bl. 56 GA) erfolgten Erhebung der Klage nicht verjährt.Bis zur Hemmung der Verjährung durch die spätestens am 03.08.1993 zugegangene Forderungsanmeldung vom 22.07.1993 waren seit Kenntniserlangung i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. knapp 14 Monate verstrichen. Dementsprechend waren die streitgegenständlichen Forderungen bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 01.01.2002 keinesfalls verjährt. Ab diesem Zeitpunkt galt neues Verjährungsrecht nach Maßgabe des Art 229 § 6 EGBGB (insbes. unter Berücksichtigung dessen Abs. 4)Die Hemmung der Verjährung endete nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht vor dem 02.06.2004, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 28.05.2004. Vom 02.06.2004 bis zur Klagerhebung am 17.10.2005 sind weitere 16 ½ Monate verstrichen.Insgesamt waren damit bei Klageerhebung (unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung vom 03.08.2003 bis mindestens zum 02.06.2004) weder die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bzw. des § 195 BGB n.F., noch die ‑ nach Ansicht des Beklagten hier maßgebliche – vierjährige Verjährungsfrist der §§ 197, 198, 201 BGB a.F., noch die Frist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 195 BGB n.F. verstrichen.e.Nach alledem sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche keinesfalls verjährt. Auf die Fragen, welche Verjährungsfrist hier maßgeblich ist (§ 852 Abs. 1 BGB a.F. oder § 197 BGB a.F.) und welche Reichweite die ersten drei Verjährungsverzichtserklärungen des Beklagten – diejenige vom 27.05.2002 dürfte nach neuem Recht zu beurteilen und deshalb (anders als sie vorherigen, für die noch §§ 225 BGB a.F. galt) wirksam und ggfs. als Verlängerung der Verjährungsfrist auszulegen sein (vgl. dazu allgemein nur Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 816) – hatten, kommt es dabei nicht entscheidend an.
183.Die vom Landgericht zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Anlass für eine – vom Beklagten angeregte – Revisionszulassung besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.Einer Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage der Anwendung des § 197 BGB a.F. auf Beitragsregressforderungen nach § 119 SGB X bedarf es aus den dargelegten Gründen nicht. Auch ansonsten wirft die Sache keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Auslegung der Anspruchsanmeldung stellt eine Einzelfallentscheidung dar; die dabei zugrundegelegten Grundsätze entsprechen einer gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.