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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 44/05

Datum:
12.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 44/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0512.12U44.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 399/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung seines wei-tergehenden Rechtsmittels das am 26.01.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.496,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1) zu 3/10. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und jeweils 18 % von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und sei-ner eigenen. Der Beklagte zu 1) trägt 82 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 18 % seiner eigenen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 1) zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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