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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 39/05

Datum:
25.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 39/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0825.11U39.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 330/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 24.03.2006 wird das am 18. Januar 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17.08.2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 234.890,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster und in zweiter Instanz entstandenen Kosten, die vom Beklagten zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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