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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 151/06

Datum:
20.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 151/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1220.11UF151.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 F 428/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02 geschlossene Vergleich über den nachehelichen Unterhalt in Verbindung mit dem am 11. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Unna unter dem Aktenzeichen 12 F 203/02 geschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt bleibt dahin abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02 geschlossene Vergleich über den Kindesunterhalt wird dahin abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.07.2006 monatlich 129,00 € an den Beklagten zu 2) und monatlich 102,00 € an den Beklagten zu 3), und ab dem 01.01.2007 monatlich 208,00 € an den Beklagten zu 2) und monatlich 164,00 € an den Beklagten zu 3) zu zahlen hat.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Die weiteren Kosten erster Instanz tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

Die Kosten der Berufung tragen zu 68 % die Klägerin und zu 32 % die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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