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Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 148/06

Datum:
08.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 148/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0908.10WF148.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 40 F 119/06
 
Tenor:

I. Das Verfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.06.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 02.06.2006 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in C zu den Bedingungen eines beim Amtsgericht in Recklinghausen ansässigen Anwaltes für folgende Anträge bewilligt:

1.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen vom 20.01.2000, Az. 43 FH 30/99, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.12.1999 bis 31.07.2003 in Höhe von 4.970,96 € geltend gemacht werden.

2.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger die vollstreckbare Teilausfertigung zum Unterhaltsbeschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen vom 20.01.2000, Az. 43 FH 30/99, ausgefertigt in Höhe von 4.970,96 € am 22.04.2005, herauszugeben.

3.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) (das ist das minderjährige Kind H F, geb. xxx, vertreten durch die Kindesmutter, Frau B P, geb. F, F-Straße, ####1 F) aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen vom 20.01.2000, Az. 43 FH 30/99, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vor dem 01.12.2004 geltend gemacht werden.

4.

Die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 20.01.2000 des Amtsgerichts Recklinghausen, dem Kläger am 01.03.2000 zugestellt, in Höhe eines Betrages von 4.970,96 €, wird bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache einstweilen eingestellt.

 
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