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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 45/05

Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 45/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0927.9W45.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 187/05
Schlagworte:
Tierhalter, Haftung, Schaden, Entlastungsbeweis
Normen:
§ 833 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Der Entlastung eines Tierhalters, der wegen eines Verkehrsunfalls durch eine entlaufene Kuh auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, steht die mangelnde Darlegung und Aufklärung, auf welche Weise das von der umzäumten Weide abgängige Tier entkommen konnte, entgegen. Der konkrete Nachweis eines unverschuldeten Ausbruchs ist nur geführt, wenn die vom Tierhalter unternommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 29. August 2005 - nicht abgeholfen durch Beschluss vom 9. September 2005 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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