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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 41/03

Datum:
05.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 41/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.9U41.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 279/02
Schlagworte:
Ausbildung, Bremsübungen , Motorrad, Fahrschule, Sturzgefahr
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 847 a. F. BGB, 5 Abs. 1, S. 1 - 4, Abs. 11 FahrschAusbO
Leitsätze:

Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist.

Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels das am 5. September 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkam-

mer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.750,00

Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab

5. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 484,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 5. April 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % ihres künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 22. Mai 2001 in dem Industriegebiet M in C sowie ihren künftigen immateriellen Schaden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils der Klägerin von 50 % zu ersetzen, und zwar den materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Sämtliche von der Beklagten zu erbringenden Leistungen haben aus der Ent-schädigungsforderung des früheren Beklagten F gegen dessen

Haftpflichtversicherer, die F VaG, zu erfolgen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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