Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 38/03

Datum:
24.01.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 38/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0124.9U38.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 306/01
Schlagworte:
Spurrille, Gefahrenquelle, Motorrad
Normen:
§§ 839 BGB, 9. 9a StrWG NW, Art. 34 GG
Leitsätze:

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.

Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten (Fiskus) gegen das am 16. Oktober 2002 ver-

kündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurück-

gewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehen-

den Rechtmittels - das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.704,12 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 10.087,90

Euro seit dem 25. Januar 2001 und aus weiteren 616,22 Euro seit dem

3. Mai 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und der

Beklagte 2/3. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu ¼ der Klä-

gerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank