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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 37/05

Datum:
24.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 37/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0624.9U37.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 365/03
Schlagworte:
Sachverständiger, falsches Gutachten, Haftung, Vereidigung, Falscheid
Normen:
§§ 823 Abs. 2 BGB, 163, 154 StGB
Leitsätze:

Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrl. Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigen beruft.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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