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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 244/04

Datum:
13.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 244/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0513.9U244.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 143/04
Schlagworte:
Warenanlieferung, Laderampe, Treppe, Dunkelheit, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 847 a.F., 254 BGB
Leitsätze:

Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes Eigenverschulden des Verletzten entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. November 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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