Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 201/04

Datum:
24.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 201/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0624.9U201.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 336/03
Schlagworte:
Abfindung, Agenturleiter, Vertreter, Vertrauen, Schaden, Schmerzensgeld
Normen:
§§ 253 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, 823 Abs. 1
Leitsätze:

Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank