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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 18/05

Datum:
13.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 18/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0513.9U18.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 406/04
Schlagworte:
sittenwidrige Schädigung, Zeugen, Anfechtung, Prozeßvergleich, Kostenerstattungsanspruch
Normen:
§§ 826 BGB, 418 Abs. 1 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG, 13 Abs. 2, 31 Abs. 1 BRAGO
Leitsätze:

Falsche Angaben eines vermeintlichen Zeugen, die einer Partei eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits dazu verhelfen sollen, einen Prozessvergleich wirksam anzufechten, können als sittenwidrige Schädigung der anderen Partei des Arbeitsgerichtsverfahrens Schadensersatzansprüche (hier: wegen weiterer Anwaltskosten bei Fortsetzung des Arbeitsrechtsstreits) begründen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG (kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei) entlastet den sittenwidrigen Schädiger nicht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird -unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel - das am 19. Oktober 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.425,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche gegen H P in dem Berufungsverfahren der Arbeitsgerichtssache 15 Sa 1203/03 Landesarbeitsgericht Hamm.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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