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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 183/04

Datum:
05.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 183/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.9U183.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 44/04
Schlagworte:
Fußgänger, Gehweg, Beleuchtung
Normen:
§§ 839 BGB, 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Leitsätze:

Kommt ein Fußgänger an einer wegen des Ausfalls einer Straßenlaterne dunklen Stelle eines Gehweges zu Fall, ist der gegen die Gebietskörperschaft erhobene Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei grundsätzlich bestehender Beleuchtungspflicht dann nicht begründet, wenn ein parallel verlaufender ausreichend beleuchteter Gehweg, mithin eine zumutbare gesicherte Wegalternative zur Verfügung steht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 2004 verkündete Urteil

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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