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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 170/04

Datum:
09.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 170/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1209.9U170.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 61/03
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW
Leitsätze:

1.

Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.

2.

Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel - das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Essen abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) ein Schmerzensgeld i. H. v. 4.000,00 €,

b) 1.807,39 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.3.2003

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 40 % aller Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Unfall vom 12.11.2001 in Zukunft noch entstehen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden so verteilt:

Von den Kosten des Rechtszuges erster Instanz tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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