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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 277/04

Datum:
11.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 277/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0211.8WF277.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 128/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird - über die bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom .September 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus - weitergehend unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie gegenüber dem Beklagen Unterhaltsansprüche für das Kind T in folgender mo-natlicher Höhe geltend macht:

September bis Dezember 2003 jeweils 119 €,

Januar bis Juni 2004 jeweils 157 € und

Juli bis Dezember 2004 monatlich - unter Einschluss der bereits vom Amtsgericht insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - 237 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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