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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 44/04

Datum:
12.01.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 44/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0112.8U44.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 180/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2004 teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24.09.2002 6 O 602/01 Landgericht Bielefeld ist in Höhe von 7.114,73 € unzulässig.

In Höhe weiterer 5.000,00 € ist die Zwangsvollstreckung aus dem genannten gerichtlichen Vergleich unzulässig bis zur Erfüllung der Bedingung gem. Ziffer 3 des Teilvergleichs vom 15. November 2004.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die bis zum 6. Juli 2003 angefallenen Kosten die Klägerinnen zu 93 % und die Beklagten zu 7 % und die anschließend angefallenen Kosten die Klägerinnen zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kosten des Urteils die Klägerinnen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerinnen zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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