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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 190/04

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 190/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1221.8U190.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 83/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichtes Münster vom 03.09.2004 unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise ab geändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 26.282,37 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % seit dem 10.04.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zugunsten der Kläger in die Schlussabrechnung mit dem Beklagten zu 2) ein Betrag von weiteren 1.645,00 € einzustellen ist.

Es wird festgestellt, dass die ehemals geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten (Klageanträge zu 3 und 4) in der Hauptsache erledigt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger werden verurteilt, der Beklagten zu 1) Einsicht in folgende Unterlagen bezüglich der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1) zu gewähren:

- sämtliche zahnmedizinischen und wirtschaftlichen Aufzeichnungen;

- sämtliche Abrechnungsunterlagen bezüglich vertragszahnärztlichen,

privatzahnärztlichen und sonstigen Kostenträgern;

- sämtliche Laborbelege, Bestellunterlagen und Abrechnungen in Bezug auf die

von der Beklagten zu 1) behandelten Patienten;

- sämtliche weiteren schriftlichen und auf EDV gespeicherten Informationen in

Bezug auf die Behandlungen durch die Beklagte zu 1).

Die Kläger werden weiter verurteilt, der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilten über sämtliche Zahlungen der von ihr behandelten Privatpatienten sowie über die vereinnahmten Eigenanteile der gesetzlich versicherten Patienten der Beklagten zu 1).

Die Kläger werden schließlich verurteilt, der Beklagten zu 1) Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Praxisgemeinschaft zwischen ihr und den Klägern bezogen auf den Zeitraum vom 24.02.1999 bis zum 30.04.2001 zu gewähren. Insbesondere ist der Beklagten zu 1) Einsicht in

- sämtliche wirtschaftlichen Aufzeichnungen der Praxisgemeinschaft;

- sämtliche betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Praxisgemeinschaft;

- sämtliche Unterlagen bezüglich der vertraglichen Beziehung der

Praxisgemeinschaft zu Dritten;

- sämtliche Kostenbelege;

- sämtliche Laborbelege;

- sämtliche steuerlichen Unterlagen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 73%, die Beklagte zu 1 zu 2% und der Beklagte zu 2 zu 25%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Kläger zu 95%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Kläger zu 54%.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 1 zu 2% und der Beklagte zu 2 zu 25%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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