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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.10.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 14.10.2004 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren der Wohnungszuweisung wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§31 Abs. 3 KostO, 32 Abs. 2 zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
2Der Wert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des §100 Abs. 3 S. 1 KostO und mit den zutreffenden Begründungen der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.01.2004 und des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 (jeweils abgedruckt in FamRZ 2005, 230, 231) nach dem einjährigen Mietzins zu bestimmen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs. 9 GKG.