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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 108/05

Datum:
23.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 108/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0523.4WF108.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 187 F 745/05
Normen:
§§ 1360, 1603 Abs. 2, 1609 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Zur Mangelverteilung zwischen dem minderjährigen Kind aus erster Ehe und dem haushaltsführenden Ehegatten aus zweiter Ehe des unterhaltspflichtigen Vaters: Der haushaltsführende Ehegatte ist grundsätzlich nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit seines unterhaltspflichtigen Ehegatten zugunsten des minderjährigen Kindes zu erhöhen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.4.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 10.3.2005 teilweise aufgehoben, soweit der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Das Familiengericht wird angewiesen, Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen, soweit sich die Rechtsverteidigung des Beklagten dagegen richtet, einen höheren monatlichen Kindesunterhalt als 203 € ab dem 1.1.2005 zu zahlen.

 
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