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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 105/05

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 105/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1117.4U105.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 36/05
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juni 2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Dem Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

Personenbeförderung durchzuführen, bei denen auf der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4, 7.2004) als Beförderungsmittel Krankentransportwagen verordnet ist.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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