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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 90/05

Datum:
26.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 90/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0926.3U90.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 0 54/04
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Berufungsstreitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

 
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