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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 294/04

Datum:
29.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 294/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0629.3U294.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 197/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 87 %, die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 2 % und der Beklagte zu 2) weitere 11 % allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in I. Instanz tragen der Kläger zu 95 %, der Beklagte zu 1) zu 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in I. Instanz tragen die Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 2) zu 13 %.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 88 % und der Beklagte zu 2) 12 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in II. Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in II. Instanz tragen der Kläger 88 %, der Beklagte zu 2) 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht von der jeweils anderen Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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