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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 127/02

Datum:
26.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 127/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0426.3U127.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 U 157/99
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird, soweit sie nicht durch den Vergleich vom 24.03.2004 erledigt ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten beider Instanzen wie folgt verteilt werden:

Die Klägerin trägt ¾ der jeweiligen Gerichtskosten, der Beklagte zu 1) ¼. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet; auch die Kosten des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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