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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 118/05

Datum:
09.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 118/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0609.3UF118.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 58 F 173/04
 
Tenor:

Das am 14.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bo-chum wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Zif. II. und III. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,15 €, bezogen auf den 31.05.2004, über-tragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzu-rechnen.

2.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 3,35 €, bezogen auf den 31.05.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Ent-geltpunkte umzurechnen.

3.

Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersver-sorgung (Betriebsrente Q) bei dem E werden von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 33,43 €, bezogen auf den 31.05.2004, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M übertragen. Der Monatsbetrag der Renten-anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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