Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
4Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:
5"Am 15.01.2004 befuhr er gegen 20.28 Uhr die BAB # Q FR E mit seinem Fahrzeug ##-##.
6In Höhe des Kilometers 283,850 - im Bereich einer 50 km/h -Beschränkung - wurde er vom Verkehrsmessgerät Multanova Typ MU VR 6 F, geeicht bis zum 31.12.2004, erfasst. Das Gerät wurde nach Segmentprüfung um 14.45 Uhr aufgestellt und war bis 21.30 Uhr in Betrieb.
7Das klare Messfoto zeigt das Fahrzeug annähernd in Bildmitte, andere Fahrzeuge, die den Messvorgang beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich.
8Bis zum Messpunkt durchfuhr der Betroffene eine Fahrtstrecke mit folgender Beschilderung:
9km 281,950 Z. 123 Baustelle 800 m r+l
10km 282,000 Z. 274 100 km/h r+l
11km 282,150 Z. 500 Überleitung von drei auf zwei Fahr-
12streifen nach rechts 600 m r+l
13km 282,250 Z. 274 80 km/h r+l
14km 282,350 Z 500 Überleitung von drei auf zwei Fahr-
15streifen nach rechts 400 m r+l
16km 282,450 Z.276 Überholverbot Lkw, Busse,
17Pkw m. Anhänger r+l
18km 282,550 Z. 500 Überleitung von drei auf zwei Fahr-
19streifen nach rechts 200 m r+l
20km 282,650 Z. 274 60 km/h mit Zusatzzeichen
21Radarkontrolle r+l
22km 282,750 Z.276 Überholverbot f. Lkw, Busse,
23Pkw mit Anhänger r+l
24km 282,850 Z. 500 Überleitung nach links 200 m r+l
25km 283,030 Z. 274 50 km/h mit Zusatzzeichen
26Radarkontrolle r+l
27km 283,300 Z. 274 50 km/h r+l
28km 283,480 Z.274 50 km/h mit Zusatzzeichen
29Gefahrenstelle r+l
30km 283,850 Standort der Radarmessstelle am rechten Fahrbahnrand.
31Die von dieser Strecke vorhandene Bilderfolge wurde ebenfalls eingesehen und zur Urteilsgrundlage gemacht.
32......
33Damit war von einem Messwert von 82 km/h und einem verwertbaren Wert von 79 km/h auszugehen. Bei der Vielzahl der Warnhinweise, der Vielzahl der Schilder, teilweise mit Radarhinweis - jeweils beidseitig - ist das Gericht von Vorsatz ausgegangen.
34Die Vielzahl der Hinweise auf 80 km/h, 60 km/h und letztlich 3 x 50 km/h, einmal mit Hinweis auf Radar, spricht dafür, dass hier gerade kein Übersehen Grundlage des Fahrverhaltens, sondern ein bewusstes Zuschnellfahren vorlag.
35Damit liegt Vorsatz vor und es konnte nicht bei 50 Euro verbleiben. 100 Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat erschien geboten.
36Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.
37Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
38II.
39Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg.
40Sie führt bereits auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.
41Der Betroffene beanstandet in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO, 71 OWiG genügenden Form zu Recht, das Amtsgericht habe einen erforderlichen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG unterlassen.
42Nach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Ebenso ist gemäß § 265 Abs. 2 StPO zu verfahren, wenn sich erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
43Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Vorschrift des § 265 StPO anzuwenden (Göhler § 71, Rn 50 m.w. N.).
44Daraus folgt, dass der Betroffene z.B. darauf hingewiesen werden muss, wenn die Festsetzung der Geldbuße auf eine andere Bußgeldvorschrift als die im Bußgeldbescheid angegebene gestützt wird.
45Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid des Kreises N vom 6.5.2004 sah ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 50,- Euro vor.
46Die Nichtangabe der Schuldform im Bußgeldbescheid hat zur Folge, dass in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (vgl. BayObLG DAR 1988, 368; OLG Hamm VRS 61, 292, 293; MDR 1973, 783; Göhler OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn 50 mwN). Das hat die Verwaltungsbehörde erkennbar auch getan, denn sie hat sich mit ihren Sanktionen an die im Bußgeldkatalog vorgegebenen, von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehenden Regelsätze gehalten (vgl. §§ 1 II , 2 I BKatV).
47Die Anordnung eines Fahrverbotes war dagegen im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen.
48Zwar handelt es sich bei dem Fahrverbot nach § 25 StVG weder um einen besonders vorgesehen Umstand, der die Strafbarkeit erhöht, noch um eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO, sondern um eine Nebenfolge (Henschel § 25 StVG Rn. 11).
49In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis erforderlich ist, wenn der Tatrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will (BGHSt 29, 274; Göhler § 71 Rn 50; Bohnert Kommentar zum OWiG, 2003, § 71 84, Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl (März 1998) § 74 Rn 9 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
50Der BGH folgert dies aus der Notwendigkeit, für die Verhängung des Fahrverbots gemäß § 25 StVG über die bloße Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen zu treffen. Dieses Erfordernis rechtfertige eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO, der die Fälle betreffe, in denen ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt und dadurch die Strafbarkeit erhöht oder die Anordnung der Maßnahme der Besserung und Sicherung rechtfertigt.
51Hinzu kommt, dass § 265 StPO eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts ist. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren soll der Betroffene dadurch in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung auf die neuen Gesichtspunkte einzustellen zum Beispiel durch Vortrag von persönlichen oder beruflichen Umständen, die der Anordnung eines Fahrverbotes entgegenstehen könnten. Die Hinweispflicht dient damit auch der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Garantie eines fairen Verfahrens (MeyerGoßner § 265 Rn. 3 ff.).
52Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist dem Verteidiger nur der rechtliche Hinweis erteilt worden, das auch die Ahndung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht käme, nicht aber der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG.
53Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 und 2 StPO zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHSt 23, 95,96; BGH, StV 1994, 232; OLG Hamm, NJW 1980, 1587, BGH bei Dallinger MDR 1970, 198; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 179; OLG Brandenburg DAR 2000, 40; OLG Stuttgart DAR 1989, 392; SK-Schlüchter StPO (Mai 1995) § 265 Rn 35 u 52; Pfeiffer StPO 2. Aufl § 265 Rn 8 a.E.) oder ob es ausreicht, wenn der Betroffene oder der Verteidiger durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung unterrichtet wird, was auch im Wege des Freibeweises ermittelbar sein soll (so bei Veränderung der Sachlage nach § 265 Abs. 4 StPO BGHR StPO § 265 IV Hinweispflicht 5; OLG Frankfurt StV 1985, 224; weitergehend Göhler OWiG 13, Aufl § 71 Rn. 50 a.E; OLG Düsseldorf NZV 1994, 204 unter unzutreffender Bezugnahme auf OLG Frankfurt StV 1985, aaO).
54Denn der Umstand, dass der Bußgeldrichter ausweislich seines Vermerkes vom 1.3.2005 den rechtlichen Hinweis auf vorsätzliches Handeln wegen der Uneinsichtigkeit des Verteidigers und des Betroffenen erteilt hat, vermag - unabhängig von der Sachfremdheit dieser Erwägung - den ( im Umkehrschluss) unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit eines Fahrverbotes - mag dieser auch weder förmlich erfolgen müssen noch protokollpflichtig sein ( OLG Düsseldorf aaO; Göhler aaO) - nicht zu ersetzen.
55Dass der Verteidiger hierdurch oder durch den Gang der Hauptverhandlung im übrigen über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Hinblick auf das Fahrverbot unterrichtet worden wären, lässt sich daraus nicht herleiten.
56Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene im Fall eines entsprechenden rechtlichen Hinweises seine Verteidigung anders eingerichtet, möglicherweise auch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen oder auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hätte (vgl. OLG Hamm, VRS 63, 56). Die Anordnung der Maßregel beruht daher auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO).
57Zwar betrifft der dargestellte Verfahrensmangel unmittelbar nur den Rechtsfolgenausspruch. Da der Betroffene bzw. dessen Verteidiger aber nach Erteilung des rechtsfehlerhaft unterbliebenen Hinweises möglicherweise seinen Einspruch gegen den Einspruch zurückgenommen hätte und ihm diese Verfahrensweise nicht abgeschnitten werden darf, ist das Urteil insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Würde die Aufhebung und Zurückverweisung dagegen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, käme eine Rücknahme des Einspruchs nicht mehr in Betracht (vgl. LR/Hanack StPO 25. Aufl. § 302 Rn. 14).
58Die Sache war daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
59Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
60Zwar war sind an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gründe müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tat-
61richter getroffen hat (zu vgl. Göhler, 13. Auflg., § 71 OWiG, Rn. 42 m.w.N.). Das Urteil muss in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht (Göhler, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).
62Das Rechtsbeschwerdegericht hat bereits mehrfach anlässlich vergleichbarer Fälle darauf hingewiesen, dass sich den Urteilsgründen entnehmen lassen muss, worauf sich die vorgenannten Feststellungen zur Beschilderung, zu dem zur Anwendung gelangten Messverfahren, zum Messwert und zu dem in Abzug gebrachten Toleranzwert gründen. Es fehlen Ausführungen, dass diese Feststellungen etwa aufgrund der Angaben eines Polizeibeamten getroffen wurden oder durch das Verlesen von Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Zwar kann die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Ausnahmefällen auch auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden, so wenn er die von ihm zugestandene Geschwindigkeit aufgrund einer Beobachtung des Tachometers oder anhand eigener Erfahrungswerte geschätzt hat (Göhler, a.a.O., Rn. 43 f m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung hat hier aber - der Betroffene hat durch seinen Verteidiger lediglich eingeräumt, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt zu haben - offenkundig nicht vorgelegen.
63Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass derjenige Betroffene, der die durch einen Geschwindigkeitstrichter von ihm verlangte erhöhte Aufmerksamkeit grob nachlässig nicht erbringt, grob nachlässig oder gleichgültig mit der Folge handelt, dass nicht nur die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen erscheint, sondern auch ernsthaft geprüft werden muss, ob nicht vorsätzliches Handeln vorliegt
64( OLG Hamm NZV 1999, 341).