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Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
2I
3Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Juli 2004 wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
4Auf ihrer Berufung hin hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 11. Februar 2005 ihr Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde.
5Das Landgericht hat dabei folgende Feststellungen getroffen:
6"Die Angeklagte suchte am 2. März 2004 die Wohnung des Nachbarn G ihrer
7Schwester, die sie nicht antreffen konnte, auf. Sie durfte dort auf ihre Schwester war-
8ten, die jedoch nicht kam. Als die Angeklagte schließlich die Wohnung des Zeugen
9G verließ, nahm sie einen Schlüsselbund, an dem sich neben dem
10Autoschlüssel auch die Schlüssel für die Hauseingangstür, die Wohnungstür und den
11Postkasten befanden, mit. Sie wollte die Gelegenheit nutzen und das Fahrzeug des
12Zeugen G später wegnehmen.
13Der Zeuge G bemerkte, als er gegen 16:30 die Wohnung verlassen wollte,
14dass der Schlüsselbund fehlte; er nahm die Schlüssel seiner Freundin und bat diese,
15nach den Schlüsseln zu suchen. Als der Schlüsselbund nicht wieder aufgefunden
16werden konnte, tauschte der Zeuge G am folgenden Tage das Schloss der
17Wohnungstür gegen ein neues aus.
18Als der Zeuge G am Mittwoch, den 24. März 2004, morgens gegen 10:00 vom Arbeitsamt zurückkehrte und seinen PKW, einen blaufarbenen VW-Golf, in der Q-Straße vor seiner Wohnung verschlossen abstellte, öffneten die Angeklagte oder ihr Verlobter T mit dem gestohlenen Schlüssel das Fahrzeug und fuhr damit weg, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen.
19Am Samstag, dem 27. März 2004, fuhren die Angeklagte und ihr Verlobter in dem
20Fahrzeug auf der Q2-Straße an dem Zeugen G vorbei. Dieser be-
21merkte das Fahrzeug und, dass ein Mann und eine Frau darin saßen; er verständigte
22durch einen Anruf die Polizei. Darauf hin suchten die Polizei Beamten Bergmeier und
23Hellwig das Fahrzeug, konnten es aber zunächst nicht finden. Etwa 20 Minuten nach
24dem ersten Anruf entdeckte der Zeuge G das Fahrzeug, das nunmehr in der
25N-Straße - unweit der Q-Straße, in der die Angeklagte bis kurz vordem
26gewohnt hatte -abgestellt war. Er meldete sich erneut bei der Polizei.. Als die Beam-
27ten C und I hinzukamen, wies der Geschädigte sie auf einen Schlüs-
28selbund auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs hin, der nicht ihm gehörte. Die Beam-
29ten veranlassten die Sicherstellung des Fahrzeugs. Als der Abschleppwagen kam,
30kam der Verlobte der Angeklagten hinzu und fragte die Polizeibeamten, was mit dem
31Golf sei. Der Beamte I fragte den Zeugen T darauf hin, was er mit dem
32Fahrzeug zu tun habe. Dieser erzählte, dass er gerade erst noch mit dem Fahrzeug
33gefahren sei, allerdings nur als Beifahrer; Führerin des Fahrzeugs sei die Angeklagte
34gewesen. Der Schlüsselbund auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gehöre ihm.
35Der Zeuge T führte die Beamten zu der Wohnung eines früheren Wohnungs-
36nachbarn der Angeklagten in der Q-Straße. Die eigene Wohnung der Ange-
37klagten war inzwischen leergeräumt.
38Die Angeklagte bestätigte auf Befragen nach vorheriger Belehrung, dass sie das
39Fahrzeug gefahren habe. Sie versuchte sich damit herauszureden, sie habe das Au-
40to am Dienstag, dem 23. März 2004, auf eine Annonce in dem "I Blätt-
41chen" hin für 800,00 EUR erworben. Die Angeklagte konnte dabei weder den Kraft-
42fahrzeugbrief noch den Kraftfahrzeugschein - beide Papiere befanden sich nach wie
43vor bei dem Zeugen G - vorlegen. Sie gab auch an, den Namen des Käufers
44nicht nennen zu können, gab aber von dem Verkäufer eine erdachte Personenbe-
45schreibung ab.
46Die Beamten stellten jedoch durch eine Überprüfung an Ort und Stelle sogleich fest,
47dass das Fahrzeug erst seit dem 24. März 2004 als gestohlen gemeldet war. Sie lie-
48ßen sich von der Angeklagten den Autoschlüssel aushändigen und gaben ihn an den
49Zeugen G zurück. Die Schlüssel des Zeugen G für die Hauseingangs-
50tür, die Wohnungstür und den Postkasten konnten nicht wieder aufgefunden werden;
51die Angeklagte hatte diese Schlüssel, die sie für den Betrieb des Fahrzeugs nicht
52benötigte, beseitigt."
53Zur Beweiswürdigung führt das Landgericht Folgendes aus:
54"Die Angeklagte hat den Diebstahlsvorwurf in Abrede gestellt. Sie hat sich dahin
55eingelassen, sie habe den Schlüsselbund nur aus Versehen mitgenommen. Dabei habe es sich nur um einen "Reflex" gehandelt.
56Sie habe dann, ohne sich etwas dabei zu denken, Leuten vom N-Hof von dem
57Schlüssel erzählt. Es sei dann ein "I2" oder ein "G2", es sei der G2 ge-
58wesen, mit dem Wagen angekommen und habe sie -ihren Verlobten und sie selbst -
59zu einer Spritztour eingeladen. Der habe dann den Schlüssel gehabt.
60Auf Vorhalt ihrer anders lautenden Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Amts-
61gericht hat die Angeklagte erklärt, dass könne wohl sein, dass sie jemandem vom
62N-Hof den Schlüssel gegeben habe. Sie bleibe aber dabei, dass sie den Schlüs-
63seln nur aus Versehen mitgenommen habe. Sie habe ihre Zigaretten und ihren Ta-
64bak mitgenommen. Dazwischen sei der Schlüssel gewesen. Das habe sie gar nicht
65gemerkt.
66Sie wisse auch nicht mehr, was sie den Polizeibeamten erzählt habe.
67Die Einlassung der Angeklagten ist widerlegt.
68Dass die Angeklagte das Fahrzeug - gemeinsam mit ihrem Verlobten - gestohlen hat,
69folgt daraus, dass ihr Verlobter und sie den PKW nachträglich gemeinsam benutzt
70haben. Einen "G2", der den Schlüssel an sich genommen und dann seinerseits
71das Fahrzeug gestohlen und die Angeklagte und ihren Verlobten zu einer Spritztour
72eingeladen hätte -wie die Angeklagte erstmals in der Berufungshauptverhandlung
73behauptet -, hat es nicht gegeben. Die Einlassung der Angeklagte lässt sich insoweit
74nicht nur nicht damit vereinbaren, dass sie und ihr Verlobter das Fahrzeug am 27.
75März 2004 - wie nicht nur der Zeuge G, sondern auch der Zeuge T
76und die Angeklagte selbst gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten bestätigt ha-
77ben -bei einer Fahrt auf der Q2-Straße benutzt haben, ohne dass sich noch
78ein Dritter in dem Fahrzeug befand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ange-
79klagte oder ihr Verlobter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, das Fahrzeug
80geführt hat; dies ließ sich in der Berufungshauptverhandlung nicht klären. Die Ange-
81klagte hat seinerzeit nichts von einem G2 erzählt. Gegenüber den Polizeibeam-
82ten C und I hat sie lediglich davon gesprochen, sie habe das Fahr-
83zeug käuflich erworben, und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -wieder-
84um abeichend von ihrer Darstellung in der Berufungshauptverhandlung -angegeben,
85sie habe den Fahrzeugschlüssel weitergegeben. Es handelt sich dabei insgesamt
86offensichtlich nur um Ausflüchte der Angeklagten, um sich der Verantwortung für die
87Tat zu entziehen. Tatsächlich hatte die Angeklagte am 27. März 2004 den Auto-
88schlüssel, den sie an diesem Tage an die Polizeibeamten C und I
89aushändigte, in ihrem Besitz. Sie hatte gerade zuvor das Fahrzeug auch gemeinsam
90mit ihren Verlobten benutzt und es -wie nach allem zu schließen ist -seit dem 24.
91März 2004 gemeinsam mit dem Verlobten in ihrem Besitz gehabt.
92Die Angeklagte hatte nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme den Schlüssel auch nicht aus Versehen, sondern zu dem Zweck mitgenommen, sich das Fahrzeug des Zeugen G gemeinsam mit ihrem Verlobten anzueignen und es mit diesem zu benutzen."
93Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Revision, mit der sie die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung begehrt und die sie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
94II.
95Das Rechtsmittel hat auf die erhobene materielle Rüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
961) Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten müssen, was das Revisionsgericht auf die Sachrüge zu prüfen hat (LRGollwitzer 24. Aufl., § 267 Rn 33), die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei ist unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts zu verstehen. Rechtsbegriffe müssen, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, grundsätzlich durch die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge dargestellt ("aufgelöst") werden (KKEngelhardt 4. Aufl., § 267 Rn 9).
97Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur insoweit gerecht, als es die Darstellung des objektiven Tatbestandes des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB anbelangt. Der objektive Tatbestand wird unter näherer Angabe der tatsächlichen Umstände insbesondere der Tatzeit, des Tatortes, der Entwendung des Schlüssels, der Entwidmung und der Fahrt mit dem Fahrzeug des Geschädigten hinreichend geschildert.
98Hinsichtlich der gemäß § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Angeklagte oder ihr Verlobter T mit dem gestohlenen Schlüssel das Fahrzeug geöffnet habe und damit wegfuhr, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen.
99a) Diese Feststellungen sind zunächst unklar, lassen sie doch offen, ob die Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Zeugen T das Fahrzeug durch arbeitsteiliges Handeln weggenommen hat oder ob nicht möglicherweise der Zeuge T alleine das Fahrzeug entwendete, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen. In diesem Falle käme aber eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls des Fahrzeuges mangels Zueignungsabsicht nicht in Betracht.
100b) Aber selbst bei - unterstellter - Wegnahme des Fahrzeuges durch die Angeklagte reichen die getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Bejahung der Zueignungsabsicht nicht aus, da aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht, ob die Angeklagte das Fahrzeug nach "Benutzung in der Folgezeit" nicht wieder an den Berechtigten zurückgeben wollte und damit lediglich eine Straftat der unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges gemäß § 248 b StGB gegeben wäre. Alleine die festgestellte Absicht der Angeklagten, das Fahrzeug in der Folgezeit benutzen zu wollen, führt noch nicht zu einer für die Zueignungsabsicht erforderlichen dauernden Enteignung des Eigentümers, worauf die Revision zutreffend hinweist.
101Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs, und deshalb mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muss, soll Diebstahl vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, das Fahrzeug nach unbefugter Benutzung so zurückzulassen, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben wird. (Tröndle/Fischer § 242 Rn.39 mwN). Feststellungen hierzu sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
1022) In diesem Zusammenhang ist auch die Beweiswürdigung des Urteils fehlerhaft, weil lückenhaft. Zwar ist dem Revisionsgericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff). Diesem Prüfungsmaßstab genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht.
103Die Urteilsgründe sind lückenhaft, soweit das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Schluss zieht, die Angeklagte habe das Fahrzeug gestohlen, da sie und ihr Verlobter das Fahrzeug später benutzt hätten. Die Beweiswürdigung lässt in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob die Angeklagte das Fahrzeug nach Benutzung nicht wieder an den Berechtigten zurückgeben wollte.
104Hier bestand aber zu einer eingehenden Erörterung um so mehr Anlass, als die Angeklagte das Fahrzeug nur drei Tage nach der Wegnahme am helllichten Tag nur wenige Straßen vom Ort der Wegnahme entfernt vorübergehend abstellte. Dabei musste die Angeklagte mit der Möglichkeit der Entdeckung des Fahrzeuges durch den Zeugen G sowohl auf der Fahrt dorthin als auch am Abstellort rechnen. Dann liegt es aber nahe, dass die Angeklalgte auch damit rechnete, das Fahrzeug werde nach dem Abstellen - wie es ja auch tatsächlich geschehen ist - alsbald wieder zu dem Berechtigten zurückgelangen.
105In diesem Fall hätte sie sich aber nur einer unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB schuldig gemacht
106Allerdings könnte die Zueignungsabsicht i.S. des § 242 StGB - worauf die Strafkammer in der Beweiswürdigung jedoch nicht abstellt - daraus hergeleitet werden, dass die Angeklagte anlässlich der Kontrolle durch die Polizeibeamten behauptet hat, sie habe das Fahrzeug vor einigen Tagen von einer dritten Person erworben.
107Diese Schlüsse zu ziehen, ist aber Aufgabe des Tatrichters, die ihm das Revisionsgericht grundsätzlich nicht abnehmen kann und darf.
108Daher war auf die materielle Rüge hin das Urteil mit den der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache gem. §§ 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.