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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 149/99

Datum:
30.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 149/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0830.34U149.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 153/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28. April 1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisions-verfahrens, werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäfts-

betrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,- €, die der Beklagten nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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