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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) ist die internationale Zu-
ständigkeit der Deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 EUGWO gegeben.
Wegen der weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Dortmund zurück-
verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Beklagten zu 2) und 3) stellen Sockeltransformatoren her, die u. a. mit von der
4Klägerin stammenden Sicherungen bestückt worden sind. Nachdem es bei mehreren
5der von den Beklagten zu 2) und 3) weiterverkauften Transformatoren zu Schäden
6gekommen war, äußerte die Beklagte zu 2) sich dahin, dass die Ursache hierfür in
7den Sicherungen der Klägerin liege. Ob auch die Beklagte zu 3) der Klägerin gegen-
8über diesen Standpunkt vertreten hat, ist zwischen den Parteien streitig.
9Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 29.11.2002 u.a. gegen die Beklagten zu
102) und 3) Klage beim Sozialgericht Dortmund mit dem angekündigten Antrag ein-
11gereicht, festzustellen, dass den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche
12gegen sie zustünden. Zugleich hat die Klägerin Verweisung des Rechtstreits an das
13Landgericht Dortmund beantragt.
14Mit Beschluß vom 07.02.2003 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit antragsgemäß
15an das Landgericht Dortmund verwiesen, nachdem es u.a. den Beklagten zu 2) und
163) die Klageschrift in Abschrift per Post zugeleitet hatte.
17Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit des Land-
18gerichts Dortmund.
19Wegen des weiteren Vortrages der Parteien erster Instanz und der dort gestellten
20Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
21Das Landgericht hat durch am 02.02.2005 verkündetes Teil-Zwischen-Urteil die
22Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung
23hat es im wesentlichen ausgeführt, dass sich gem. Art. 2, 60 EuGWO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000)
24die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) nach deren
25jeweils in Frankreich gelegenem satzungsmäßigem Sitz bestimme. Entsprechend
26seien vorliegend die französischen Gerichte für die gegen sie erhobene Klage inter-
27national zuständig. Die Ausnahmeregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO greife dagegen
28nicht ein. Denn nach ihrem Sinn und Zweck gewähre diese Vorschrift nur dem
29Geschädigten einer unerlaubten Handlung ein Wahlrecht für eine Klage vor dem
30Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutre-
31ten drohe. Für die negative Feststellungsklage eines Schädigers sei dagegen Art. 5
32Nr. 3 EuGWO nicht gedacht. Anderenfalls könne jeder Schädiger mit einer vorbeu-
33gend erhobenen negativen Feststellungsklage die allgemeine Zuständigkeits-
34regelung des Art. 2 EuGWO abändern und den Rechtsstreit in sein Land ziehen.
35Derartige Vorteile zu Gunsten eines Schädigers seien aber nicht gewollt.
36Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung.
37Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz wei-
38terhin geltend, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
39Art. 5 Nr. 3 EuGWO gegeben sei. Diese Vorschrift sei nicht restriktiv im Sinne des
40Landgerichts auszulegen und komme sehr wohl unabhängig davon zum Tragen, ob
41es sich um eine Leistungsklage oder - wie vorliegend - um eine negative Feststel-
42lungsklage handele. Sinn und Zweck der Regelung sei es, eine geordnete und sach-
43gerechte Prozessführung zu erreichen. Die Frage der Privilegierung eines etwaigen
44Geschädigten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgeblich sei zudem
45die Sachnähe zwischen dem Geschehen und dem angerufenen Gericht, die hierfür
46die deutschen Gerichte im Hinblick auf die Produktion der streitgegenständlichen
47Sicherungen in Deutschland ohne weiteres gegeben sei. Abgesehen davon habe die
48Beklagte zu 2) ihr gegenüber eine Rufschädigung begangen, so daß sich die Klage
49auch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2) stütze, bei der sie - die Klä-
50gerin - die Geschädigte sei. Außerdem sei jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2)
51eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet, da diese Beklagte ihr
52gegenüber Ansprüche vertraglicher Natur geltend mache.
53Die Klägerin beantragt,
541.
55das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.02.2005 (Aktenzeichen:
563 0 257/03) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
57scheidung an das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen,
582.
59hilfsweise:
60das Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und festzustellen, dass aus
61oder im Zusammenhang mit
62a.
63den zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ) geschlossenen Vereinbarungen
64über den Verkauf von Sicherungen,
65b.
66den zur Ausführung dieser Vereinbarungen erfolgten Lieferungen dieser Si-
67cherungen an die Beklagte zu 1 ) und ganz allgemein ihrem - der Klägerin -
68Verhalten gegenüber den Beklagten zu 1 ) bis 4) für die Zeit zwischen dem
6901.01.1996 und dem 30.11.2002,
70c.
71dem von der Beklagten zu 1 ) vorgenommenen Weiterverkauf dieser Sicherun-
72gen an die Beklagten zu 2) und 3),
73d.
74und dem von den Beklagten zu 2) und 3) vorgenommenen Einbau dieser Si-
75cherungen in eine Vielzahl von Transformatoren, die an die Beklagte zu 4) ge-
76liefert wurden,
77den Beklagten zu 2) und 3) keinerlei vertragliche, quasideliktische oder delik-
78tische Ansprüche gegen sie, und insbesondere keine Ansprüche auf Gewähr-
79leistung, Schadensersatz, Freistellung oder Rückgriff zustehen.
80Die Beklagte zu 2) beantragt,
81die Berufung zurückzuweisen.
82Die Beklagte zu 3) beantragt,
83die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Zwischen-Urteil des Landgerichts
84Dortmund vom 2. Februar 2005 (Aktenzeichen: 3 0 257/03) zurückzuweisen.
85Die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung
86und Vertiefung ihres jeweiligen erstinstanzlichen Vortrages.
87Die Beklagte zu 2) verweist insbesondere darauf, dass im Lichte einer geordneten
88und sachgerechten Prozessführung eine restriktive Auslegung des Art. 5 Nr. 3
89EuGWO geboten sei. Das aber spreche gegen eine Wahlmöglichkeit des Schä-
90digers für die negative Feststellungsklage. Denn dieser könne anderenfalls den
91Rechtsstreit an seinen Sitz ziehen und so eine aktive Schadensersatzklage am Sitz
92des Geschädigten verhindern. Im Falle einer Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO
93auf negative Feststellungsklagen würde es auch zu einem Wettlauf der Parteien
94dahingehend kommen, wer von ihnen seine Klage früher einreiche. Ansprüche der
95Klägerin aus unerlaubter Handlung stünden nicht, im Raum. Auch habe sie - die Be-
96klagte zu 2) - sich niemals vertraglicher Ansprüche gegen die Klägerin berühmt, so
97dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht etwa aus Art. 5 Nr. 1
98EuGWO hergeleitet werden könne.
99Auch die Beklagte zu 3) macht geltend, dass Sinn und Zweck der Ausnahme-
100regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO eine einschränkende Auslegung der Vorschrift
101geböten. Zudem sei diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht auf negative
102Feststellungsklagen anwendbar, da bei diesen Klagen gerade nicht vom Vorliegen
103einer unerlaubten Handlung ausgegangen werde. Die Sachnähe stehe hier im Hin-
104blick auf den Eintritt der Schadensfolgen in Frankreich der Zuständigkeit deutscher
105Gerichte ebenfalls entgegen. Da zwischen ihr - der Beklagten zu 3) - und der Kläge-
106rin keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden, könne die Klägerin sich insoweit
107auch nicht auf eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO berufen.
108Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ih-
109nen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
110II.
111Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.
1121.
113Der Senat ist vorliegend ausschließlich mit der Prüfung der internationalen Zustän-
114digkeit der deutschen Gerichte befaßt. Denn das Landgericht hat in dem angefoch-
115tenen Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO allein über diese Frage entschieden.
1162.
117Das Landgericht hat auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ein Teilurteil ledig
118lich in Bezug auf die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) erlassen.
119Bei sämtlichen vier Beklagten handelt es sich um einfache Streitgenossen, deren
120prozessuale Verbundenheit nur aus der gleichzeitigen Klageerhebung gegen sie
121durch die Klägerin resultiert. Bei derartiger einfacher Streitgenossenschaft ist für jede
122einzelne beklagte Partei gesondert zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit des
123angerufenen Gerichtes für sie gegeben ist. Keinesfalls kann etwa die Zuständigkeit
124für einen Streitgenossen auch die Zuständigkeit für einen anderen mitverklagten
125Streitgenossen begründen. Entsprechend bestehen auch keine Bedenken, über die
126Frage der internationalen Zuständigkeit in einem Verfahren nach § 280 ZPO vorab -
127wie vorliegend - durch Teilurteil nur gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zu ent-
128scheiden.
1293.
130Das Landgericht Dortmund ist für die von der Klägerin erhobene negative Feststel-
131lungsklage in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) international zuständig.
132a)
133Die internationale Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus Art. 5 Nr. 1 a
134EuGWO. Das gilt sowohl gegenüber der Beklagten zu 2) als auch gegenüber der
135Beklagten zu 3).
136Art. 5 Nr. 1 EuGWO betrifft nur die Verfolgung und Negierung vertraglicher An-
137sprüche. Zwar hat die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu 2) darauf berufen,
138dass diese sich auch vertraglicher Ansprüche ihr - der Klägerin - gegenüber be-
139rühme. Das kann jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht
140festgestellt werden.
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte zu
1422) nach eigenen Angaben in Frankreich als Käuferin in einer Käuferkette eine sog.
143"Action-Direct-Klage" gegen die Klägerin als Herstellerin eingeleitet habe, kommt den
144einer solchen Klage zugrundeliegenden Ansprüchen nach französischem Recht zwar
145quasivertraglicher Charakter zu. Das führt aber nicht dazu, dass für derartige Klagen
146der Gerichtsstand des Vertrages nach Art. 5 Nr. 1 EuGWO begründet wäre. Dies
147hat der EuGH u.a. bereits mit Urteil vom 17.06.1992 (Rs. C-26/91) unter Hinweis
148darauf abgelehnt, dass es bei einer "Action-Direct-Klage" an der für Art. 5 Nr. 1
149EuGWO erforderlichen freiwilligen Verpflichtung einer der beteiligten Parteien
150gegenüber der anderen Partei fehle.
151Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Beklagte zu 2) in dem ebenfalls
152von ihr in Frankreich eingeleiteten Beweisverfahren schriftsätzlich wiederholt auf ver-
153tragliche Haftungsgrundlagen bzw. die Verletzung von Auskunfts- und Beratungs-
154pflichten verwiesen habe, rechtfertigen die dies bzgl. klägerischen Zitate lediglich die
155Schlussfolgerung, dass die Beklagte zu 2) mit ihren Ausführungen Ansprüche im
156Rahmen der"Action-Direct-Klage" darlegen, nicht aber, dass sie vertragliche An-
157sprüche außerhalb dieses Rechtsinstituts verfolgen wollte. Der eigenen Darstellung
158der Klägerin ist somit nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) sich tatsächlich
159auf das Bestehen eines Vertrages zwischen ihr und der Klägerin berufen habe. Glei-
160ches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 3).
161Hinzu kommt, dass auch die Anträge der Klägerin nicht auf Feststellung des Nicht-
162bestehens eines konkreten Vertrages gerichtet sind. Für eine negative Feststellungs-
163klage im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGWO wäre aber die Angabe eines ganz be-
164stimmten Vertragsverhältnisses erforderlich.
165b)
166Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGWO.
167Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in Art. 2, 60 EuGWO geregelten all-
168gemeinen Gerichtsstand des Wohn- bzw. Firmensitzes der beklagten Partei dar. Sie
169eröffnet die Möglichkeit, im Falle einer unerlaubten Handlung eine Person vor dem
170Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
171oder einzutreten droht.
172Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihr vorwer-
173fen, durch einen Produktionsfehler bzw. die Lieferung defekter Sicherungen eine un-
174erlaubte Handlung begangen zu haben. Zwar wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage
175gegen diesen Vorwurf und begehrt die Feststellung, dass den Beklagten keine delik-
176tischen Ansprüche ihr gegenüber zustehen, so dass sie das Bestehen einer uner-
177laubten Handlung gerade negiert. Das steht nach Ansicht des Senates aber der An-
178wendung der Art. 5 Nr. 3 EuGWO nicht entgegen (abweichend aber OLG München,
179Urt. v. 25.10.2001 in OLG-Report 2002, 147f zu Art. 5 EuGVÜ). Vielmehr erfaßt
180diese Vorschrift nicht nur die Leistungsklage oder vorbeugende Unterlassungsklage,
181sondern auch die hier erhobene negative Feststellungsklage.
182Dem Wortlaut der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO läßt sich eine Ausgrenzung
183der negativen Feststellungsklage nicht entnehmen. Dieser erwähnt zum einen An-
184sprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zum anderen stellt er daneben ausdrück-
185lich den Fall, dass eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.
186Dies aber kann sowohl für die Behauptung einer unerlaubten Handlung als auch für
187deren Verneinung angenommen werden. So hat der EuGH für die Bestimmung des
188Verfahrensgegenstandes bereits ausgesprochen, dass eine Gleichstellung von
189Leistungs- und negativen Feststellungsklagen nicht aufgrund von
190formalen Kriterien abgelehnt werden kann und zwei Verfahren sehr wohl den
191gleichen Anspruch betreffen, wenn das eine auf Zahlung von Schadensersatz ge-
192richtet ist und in dem anderen das Nichtbestehen dieses Anspruchs festgestellt wer-
193den soll ( vgl. EuGH, Urt. v. 06.12.1994, Rs. C-406/92 ). Denn beide haben dieselbe
194- Grundlage. Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob unter Art. 5 Nr. 3 EuGWO
195neben Klagen auf Leistung von Schadensersatz auch solche auf Feststellung des
196Nichtbestehens eines derartigen Anspruchs fallen.
197Diese Auslegung findet ihre Entsprechung in dem Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGWO für vertragliche Ansprüche. So ist im Rahmen der Zuständigkeitsregelung
198des Art. 5 Nr. 1 EuGWO allgemein anerkannt, dass diese gleichermaßen für die
199positive Leistungs- als auch für die negative Feststellungsklage gilt (vgl. Zöller-
200Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGWO Rdnr. 15). Dort aber findet sich eine der Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO vergleichbare Formulierung. Denn die Zuständigkeit wird zum einen für Ansprüche aus einem Vertrag und zum anderen für die Fälle begründet, in denen ein Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet.
201Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO rechfertigen
202ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Die Vorschriften über die internationale
203Zuständigkeit sollen eine geordnete und sachgerechte Prozessführung gewährleisten
204und möglichst klar aufzeigen, vor welchem Gericht man klagen bzw, verklagt werden
205kann. Daher ist die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als leicht zu händelnder Anknüpfungspunkt gewählt worden, während die übrigen Zuständigkeitsvorschriften Ausnahmecharakter haben (vgl. EuGH in NJW 1988, 3088 f. zur früheren EuGVÜ).
206Daraus ergeben sich für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf negative Feststellungsklagen jedoch keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist bzw. einzutreten droht.
207Diese Bestimmung aber ist für die positive
208Leistungsklage wie auch für die negative Feststellungsklage als deren Spiegelbild jeweils auf exakt die gleiche Weise und mit identischem Ergebnis zu treffen.
209Weiter ist bei Bejahung der Geltung des Art. 5 Nr. 3 EuGWO auch für negative
210Feststellungsklagen die nach den Zuständigkeitsregeln der EuGWO gewünschte
211Sachnähe gewährleistet. Schon durch die vorgesehene Bestimmung der Zuständig-
212keit nach dem Ort des schädigenden Ereignisses ist sichergestellt, dass nur ein
213solches sachnahes Gericht international zuständig ist. Das betrifft die positive
214Leistungsklage wie auch die negative Feststellungsklage unterschiedslos.
215Schließlich führt die vom Senat vertretene Auslegung nicht zu einer ungewollten Be-
216günstigung eines Schädigers bzw. einer Benachteiligung eines Geschädigten. Denn
217es ist zu bedenken, dass derjenige, der eine negative Feststellungsklage erhebt,
218ebensowenig tatsächlicher Schädiger sein muss wie derjenige, der eine positive
219Leistungsklage einlegt, zwingend tatsächlicher Geschädigter ist. Ein zu Unrecht mit
220Vorwürfen Überzogener aber erscheint nicht weniger schutzwürdig als ein tatsächlich
221Geschädigter. Zwar besteht faktisch die Möglichkeit, dass bei drohender Inanspruch-
222nahme eines Schädigers dieser etwa durch schnelle Erhebung einer negativen Fest-
223stellungsklage in einem Land mit extrem langen gerichtlichen Verfahrensdauern im
224Hinblick auf die Regelung des Art. 27 EuGWO die Leistungsklage eines Geschä-
225digten für geraume Zeit torpedieren kann. Das aber ist kein Problem der Auslegung
226des Art. 5 Nr. 3 EuGWO. Denn eine solche
227Vorgehensweise kann auch sonst nicht verhindert werden, wenn etwa die geschä-
228digte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem Land mit üblicherweise langen
229Verfahrensdauern hat, da die negative Feststellungsklage dann ohne weiteres in die-
230sem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei erhoben werden kann. Im
231übrigen ist dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGWO schon nicht zu entnehmen, dass
232gerade der Leistungskläger bevorzugt werden solle.
233Nach alledem ist Art. 5 Nr. 3 EuGWO auf die vorliegend erhobene negative
234Leistungsklage anwendbar.
235Nach dieser Norm ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts
236gegeben.
237Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gilt sowohl der Ort der
238Handlung als auch derjenige des Erfolgseintrittes ( vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5
239EuGWO Rdnr. 26). Hierbei kommt dem Kläger das Wahlrecht zwischen diesen
240Orten zu. Vorliegend hat die Klägerin als zuständigkeitsbestimmend den Ort der
241Handlung gewählt, der hier mit ihrer Produktionsstätte in M gleichzusetzen ist.
242International zuständig ist damit das Landgericht Dortmund.
2434. .
244Soweit die Beklagte zu 3) im vorliegenden Verfahren u. a. auch das Bestehen eines
245Rechtsschutzbedürfnisses verneint, ist der Senat mit dieser Streitfrage nicht befasst.
246Das Landgericht hat - wie schon ausgeführt - in seinem Urteil lediglich über die inter-
247nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Nur diese ist Gegen-
248stand der Berufungsentscheidung.
2495.
250Eine Aussetzung des Prozesses im Hinblick auf ein von der Beklagten zu 2) vor
251einem Pariser Gericht eingeleitetes Verfahren gegen die Klägerin in Bezug auf die
252fraglichen Schadensfälle kommt nicht in Betracht.
253Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist als erstes Gericht das Sozialgericht in Dortmund angerufen worden. Es hat aber nach Art. 27 EuGWO lediglich
254das Gericht auszusetzen, das später angerufen worden ist. Dabei ist gemäß 30
255EuGWO auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht abzustellen, wobei eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unschädlich ist.
256Demgemäß war - wie geschehen - hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) abändernd die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszusprechen.
257III.
258Da der Senat ausschließlich über die Frage der internationalen Zuständigkeit befun-
259den hat, ist das Verfahren im übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an
260das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen. Dieses hat auch über die Kosten
261des Berufungsverfahrens zu befinden.
262Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO.
263IV.
264Der Senat hat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
265Zu der für die Entscheidung maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3
266EuGWO auf negative Feststellungsklagen liegt die bereits zitierte von der Senats-
267meinung abweichende Entscheidung des OLG München vom 25.10.2001 vor. Eine
268Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu der Streitfrage ist bislang ersichtlich
269nicht ergangen. Die Zulassung der Revision erscheint daher im Hinblick auf die
270Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.