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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 240/05

Datum:
25.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 240/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0825.2UF240.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 1001/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 10.6.2005 wird der angefochte-ne Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sor-ge der beteiligten Kindeseltern bestehen bleibt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3000,00 €

 
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