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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 184/05

Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 184/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0927.2UF184.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 109 F 64/04
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 12. April 2005, Aktenzeichen 109 F 64/04, zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsan-stalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: xxx, werden auf das Versicherungskonto der An-tragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 362,43 EUR, bezogen auf den 30.04.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Pensionskasse Deutscher Eisen-bahnen und Straßenbahnen unter der Nummer xxx bestehenden Versorgungs-anwartschaften werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. xxx, Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 18,96 EUR, bezogen auf den 30.04.2004, be-gründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte um-zurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Lan-desversicherungsanstalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: xxx, zum Ausgleich des Be-triebsrentenanspruchs des Antragsgegners bei der Essener Verkehrs-AG im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, weitere Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,99 EUR, bezogen auf den 30.04.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,00 EUR.

 
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