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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 285/05

Datum:
13.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 285/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0613.2SS.OWI285.05.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 2/3 ermäßigt. 2/3 der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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